Neufestsetzung der Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2025
Der Marktgemeinderat hat am 19.11.2024 eine Hebesatzsatzung für die Marktgemeinde Eggolsheim beschlossen. Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2025 in Kraft. Die Amtliche Bekanntmachung finden Sie in dieser Ausgabe der Gemeindezeitung.
Warum werden die Hebesätze angepasst?
Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Bundesgrundsteuergesetzes festgestellt. Der Bayerische Landtag beschloss am 23.11.2021 das Bayerische Grundsteuergesetz. Ab 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach dem neuen Gesetz erhoben. Die Grundsteuer A wird auf Grundlage des Ertragswerts des Betriebs und die Grundsteuer B nach der Größe der Fläche von Grund und Boden sowie der Gebäudefläche und deren Nutzung steuerlich erklärt. Mit dieser Erklärung der Grundstückseigentümer setzt das Finanzamt einen Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde beschließt gem. § 25 GrStG über die Höhe des Hebesatzes. Hieraus, Grundsteuermessbetrag und Hebesatz, ergibt sich die Grundsteuer. Die Neufestsetzung der Messbeträge macht auch eine Neufestsetzung der Hebesätze und den damit verbundenen Erlass einer Hebesatzsatzung für 2025 notwendig. Der Markt Eggolsheim hat seit dem Jahr 2022 einen Hebesatz für die Grundsteuer A und Grundsteuer B von 500 %. Die diesjährige Gesamteinnahme bei der Grundsteuer beträgt 1.053.334,80 €. Bei gleichbleibenden Hebesätzen (500 %) wären die Gesamteinnahmen nach aktuellem Stand 1.938.123,00 €. Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde von der Bundes- und Landespolitik – trotz Zuständigkeit der Kommune – das „Versprechen“ geäußert, dass die Grundsteuer aufkommensneutral reformiert wird. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 gleichbleibende Einnahmen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform.
Wie hoch sind die neuen Hebesätze?
Um die Pflichtaufgaben einer Kommune zu finanzieren, braucht es angemessene Einnahmen über die Grundsteuer. Die Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes ist abhängig von den weiteren Einnahmen und den geplanten Ausgaben einer Kommune. Weiter sind die Grundsätze der Einnahmenbeschaffung gem. Art. 62 der Bayerischen Gemeindeordnung zu berücksichtigen. Die Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung ist wie folgt gesetzlich festgelegt:
- Entgelte (Gebühren und Beiträge)
- Steuern (Grund- und Gewerbesteuern)
- Kredite
Bei der Entscheidung der Hebesatzfestsetzung ist zu beachten, dass im Haushaltsjahr 2025 Kreditaufnahmen unumgänglich sind. Eine Gegenüberstellung bis 2024 / ab 2025 ist im Hinblick auf einzelne Grundstücke nicht aussagekräftig, weil die individuelle Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt nicht zwischen verschiedenen Grundstücken und Gebäuden vergleichbar ist. Eine Gegenüberstellung der Gesamtsummen hingegen ist wie folgt darstellbar.
Bei einer Senkung der Grundsteuer B auf 305 und Beibehaltung des Hebesatzes für die Grundsteuer A haben wir eine Gesamterhöhung von 15 %. Das hat den Hintergrund, dass im Zuge der Umstellung eine Vielzahl an fehlerbehafteten Datensätzen vorliegt. Nach Einschätzung der Kämmerei ist damit zu rechnen, dass ein hoher Prozentsatz dieser fehlerhaften Datensätze nach Abwicklung der Einsprüche eher zu einer Minderung des Messbetrages führt und die für 2025 zu erwartenden Einnahmen aus der Grundsteuer niedriger ausfallen könnten, als es sich zum jetzigen Zeitpunkt darstellt. Die moderate Anhebung der Einnahmen in Höhe von 15% wäre eine Vorkehrung, um die Einnahmen für 2025 stabil zu halten. Die Mehreinnahmen für den gemeindlichen Haushalt halten sich damit in Grenzen. Ob diese Mehreinnahmen überhaupt eingehen können wir mit heutigem Kenntnisstand nicht sagen. Aufgrund dieser Tatsache wird die Verwaltung die Hebesätze im Rahmen der nächstjährigen Haushaltsberatung für das Haushaltsjahr 2026 erneut überprüfen und nachkalkulieren.
Mit den vom Marktgemeinderat beschlossenen Hebesätzen
Grundsteuer A 500 v.H.
Grundsteuer B 305 v.H.
belaufen sich die Gesamtgrundsteuereinnahmen des Marktes Eggolsheim auf 1.212.511,75 €, demnach eine Mehrung i.H.v. 159.176,95 €.
Noch ein wichtiger Hinweis:
Sollten Sie in Erwägung ziehen gegen Ihre Bescheide des Finanzamtes (Grundsteueräquivalenzbeträge oder Grundsteuermessbetrag) Einspruch einzulegen, müssen Sie diesen Einspruch beim Finanzamt einreichen – nicht bei der Marktgemeinde Eggolsheim. Beachten Sie hierzu jedoch die gesetzlichen Fristen gem. § 355 der Abgabenordnung.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich und gerne zur Verfügung.
Johannes Götz
Kämmerer